Brandschutz-Beauftragter

Der Brandschutzbeauftragte ist für alle Beteiligten im Unternehmen die Ansprechperson für alle Fragen und Belange des Brandschutzes im Betrieb. Er unterstützt und berät den Unternehmer bzw. den Arbeitgeber in allen drei Arten des Brandschutzes (vorbeugenden, abwehrenden sowie organisatorischen Maßnahmen) und auch in Angelegenheiten von Notfällen und Katastrophen. Diese Aufgaben sind die allgemeinen und übergreifenden Tätigkeiten des Brandschutzbeauftragten. Seine Pflichten und Aufgaben lassen sich jedoch noch weiter konkretisieren.

Zuständigkeiten und Aufgaben in der Bestellung festlegen

Die Zuständigen und die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind durch den Unternehmer bzw. den Arbeitgeber in der schriftlichen Bestellung explizit festzulegen. Je konkreter dies erfolgt, umso einfacher und effizienter erfolgt später die Aufgabenerfüllung. Eine konkrete Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist es in der Regel, die Brandschutzordnung, falls erforderlich, zu erstellen und zu aktualisieren. Ebenfalls als Basisaufgabe kann das Mitwirken des Brandschutzbeauftragten bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung gesehen werden. Der Brandschutzbeauftragte wirkt bei der allgemeinen Ermittlung und Bewertung von Gefahren mit, die durch Brände und Explosionen bei dem Unternehmen auftreten könnten.

Mitwirkung des Brandschutzbeauftragten

Darüber hinaus kann der Brandschutzbeauftragte, sofern es vom Unternehmer gewollt und beauftragt ist, beratend beim Einsatz von brennbaren Arbeitsstoffen und bei feuergefährlichen Verfahren fungieren. Der Brandschutzbeauftragte ist regelmäßig damit beschäftigt, Betriebsanweisungen zum Thema Brandschutz zu verfassen bzw. bei der Ausarbeitung anderer Betriebsanweisungen, soweit sie auch mit dem Brandschutz in Berührung kommen, mitzuwirken. Alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen sind, soweit der Brandschutz betroffen ist, mit dem Brandschutzbeauftragten zu besprechen bzw. ist er zu beteiligen. Sind für das Unternehmen Anordnungen des Versicherers oder von Behörden brandschutztechnischer Art zu befolgen, ist der Brandschutzbeauftragte zu deren Überwachung und Durchführung gefordert.

Einhaltung von Brandschutzbestimmungen

Eine zentrale Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist darauf zu achten, dass die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei baulichen Veränderungen im Unternehmen. Der Brandschutzbeauftragte berät den Unternehmer bzw. dessen Beauftragten bei der Anschaffung von Einrichtungen zu Löschen und bei der Wahl der Feuerlöschmittel. Der Brandschutzbeauftragte erstellt in der Regel auch das Brandschutzkonzept für das Unternehmen und setzt es in die Praxis um. Der Brandschutzbeauftragte kontrolliert regelmäßig, ob alle Feuerwehrpläne, Rettungs- und Fluchtpläne, Alarmpläne und andere Notfallpläne aktuell sind. Der Brandschutzbeauftragte plant regelmäßige Übungen zur Räumung des Gebäudes.

Teilnahme an behördlichen Brandschauen

Der Brandschutzbeauftragte nimmt darüber hinaus an den behördlichen Brandschauen der Gebäude teil. In regelmäßigen Abständen begeht der Brandschutzbeauftragte die Arbeitsplätze in dem Unternehmen. Er stellt Mängel und Fehler fest und meldet diese, soweit er sie nicht selbst beheben kann, an den Unternehmer. Er schlägt Maßnahmen vor, die Mängel zu beseitigen und überwacht deren Beseitigung. Ein wichtiger Punkt ist die Unterstützung der Führungskräfte bei der erstmaligen und regelmäßigen Brandschutzunterweisung. Sind im Unternehmen Beschäftigte vorhanden, die besondere Aufgaben in einem Brandfall zu erledigen haben, unterstützt der Brandschutzbeauftragte sie bei ihrer Aus- und Fortbildung. Der Brandschutzbeauftragte prüft die Lagerung und Aufbewahrung von Gasen und Flüssigkeiten und anderen Materialien, die brennbar sind. Er kontrolliert regelmäßig die Kennzeichen der Einrichtungen zum Brandschutz und der Rettungs- und Fluchtwege, deren Benutzbarkeit er ebenfalls überwacht. Brandschutzeinrichtungen müssen regelmäßig kontrolliert, geprüft und gewartet werden. Auch diese Aufgabe kann zum Katalog des Brandschutzbeauftragten gezählt werden. Dieser Katalog kann naturgemäß nicht abschließend sein. Die Anzahl und der Umfang der Aufgaben ergibt auch schnell die Frage nach der Bemessung seiner Arbeitszeit. Einen Anhaltspunkt liefert dazu der Anhang 2 zu der VdS 3111:2015 (02).